Dieser Entscheid wurde publiziert. Als die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 16. August 2012 die Berufungsklägerin aufforderte, eine Sicherheitsleistung von CHF 28'580.80 zu leisten, war über die Berufungsklägerin somit bereits der Konkurs eröffnet worden. Die Voraussetzung der Konkurseröffnung zur Fristansetzung gemäss Art. 266h Abs. 1 OR ist somit gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass die Befugnis des Vermieters zu dieser Fristansetzung nur bis zum Schluss des Konkurses des Mieters besteht. Dieser Schluss des Konkursverfahrens kann auch durch Einstellung mangels Aktiven herbeigeführt werden (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 1995, N 47 zu Art.