Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter nach Art. 266h Abs. 1 OR für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. Das Appellationsgericht des Kantons S._____ eröffnete mit Entscheid vom 7. August 2012 per 9. August 2012 den Konkurs über die Berufungsklägerin. Dieser Entscheid wurde publiziert.