2.1 Die Berufungsklägerin machte zunächst geltend, die fristlose Kündigung des Mietvertrags durch die Berufungsbeklagte sei zu Unrecht erfolgt. Als diese ihr und dem Konkursamt Frist für die Sicherstellung von Mietzinsen gesetzt habe, sei der Konkurs bereits eingestellt gewesen, sodass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 226h OR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei damit der Hauptmietvertrag nicht gültig gekündigt worden.