Die Berufungsklägerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihr und den Gesuchsbeklagten 2 bis 11 zu Unrecht die Verwertung zurückgelassener Sachen angedroht. Insoweit diese vorinstanzliche Anordnung die Gesuchbeklagten 2 bis 11 betrifft, ist die Berufungsklägerin durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht berührt und daher nicht zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist deshalb insofern nicht einzutreten. Da die Berufung im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ansonsten auf diese einzutreten.