E. Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2013 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufung abzuweisen; eventualiter sei die Berufung insoweit gutzuheissen, als bei der richterlichen Anweisung der Berufungsklägerin zur Räumung des Mietobjekts in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz von der Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen abzusehen sei; unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge.