D. Mit Berufung vom 3. Januar 2013 begehrte die Berufungsklägerin, es sei der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 20. November 2012 aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten um Ausweisung und Verwertung zurückgelassener Sachen sowie Bekanntgabe der Adressen der Untermieter abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.