B. Mit Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen vom 12. Oktober 2012 beantragte die Gesuchsklägerin, es seien die Gesuchsbeklagten 1 bis 11 aus den jeweiligen Mieträumlichkeiten auszuweisen und es sei die Gesuchsbeklagte 1 zu verpflichten, ihr sämtliche aktuellen Untermieter und allfällige Unteruntermieter mit Name und Adresse bekannt zu geben unter vollständiger Vorlage sämtlicher Untermietverträge.