{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-6_2013-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=745dca65-5963-4cce-a1f0-6557b6d7de57&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "d69a268b4903dcc35b18819e87b58a39"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-6_2013-02-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=746a2e8a-c2f1-48ed-a145-8afae0b9dfda", "Checksum": "168632cc4943dd551877d80259ad4d5f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 6", "400 2013 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:40", "Checksum": "f4290f199c405ff1ba249739598fdfaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Berufungsklägerin, dass ihre vorgängige ordentliche Kündigung eine Kündigung der Berufungsbeklagten gemäss Art. 266h Abs. 2 OR ausschliesse, fehl. Im Weiteren ist zu beachten,\ndass die Berufungsklägerin diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend\nmachte (Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim vom 20. November 2012 i.S. Berufungsbeklagte gegen Berufungsklägerin).\n\n4.1 Die Berufungsklägerin führte im Weiteren aus, weil die Kündigung nicht aufgrund von Art.\n266h OR habe erfolgen können, sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Mieterstreckung möglich.\n\n4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Berufungsbeklagte das fragliche Mietverhältnis gemäss Art. 266h Abs. 2 OR fristlos künden konnte. Laut Art. 272a Abs. 1\nlit. c OR ist bei Konkurs des Mieters gemäss Art. 266h OR eine Mieterstreckung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist somit eine Mieterstreckung vorliegend\nnicht möglich.\n\n5.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Vorinstanz der Berufungsklägerin zu Recht die Verwertung zurückgelassener Sachen androhte.\n\n5.2 Die Berufungsbeklagte begehrte beim Präsidium des Bezirksgerichts Arlesheim in ihrem\nGesuch vom 12. Oktober 2012, es sei die Berufungsklägerin unter Androhung der Bestrafung\nnach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung im Nichtbefolgungsfall gerichtlich anzuweisen, das 1. UG im Lagergebäude B._____, R._____strasse 15-17, Q._____, unverzüglich vollständig zu räumen und unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel sowie der Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten zu verlassen. Mit diesem Antrag verlangte die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht, es sei der Berufungsklägerin die Verwertung zurückgelassener Sachen anzudrohen. Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts\nanderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.\nWeil vorliegend weder die Berufungsbeklagte die Androhung der Verwertung zurückgelassener\nSachen beantragte noch dies von der Berufungsklägerin anerkannt wurde, durfte die Vorinstanz\ndies in ihrem Entscheid nicht bestimmen. Diese Androhung ist deshalb aufzuheben.\n\n6. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist, soweit\ndarauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 20. November 2012 ist aufzuheben. Die Gesuchsbeklagte 1 ist unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle anzuweisen, das Mietobjekt\n(1. UG im Lagergebäude B._____) an der R._____strasse 15-17 in Q._____ bis spätestens 14.\nJanuar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft sowie Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7. Die ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren sind in Anbetracht des Streitwerts\nund der Bedeutung der Sache auf CHF 2'000.− festzusetzen (§ 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 1\nGebT). Die Berufungsklägerin obsiegt einzig insoweit, als ihr die Androhung der Verwertung\nzurückgelassener Sachen aufzuheben ist und drang im Übrigen mit ihrer Berufung nicht durch.\nWeil sie damit praktisch vollständig unterlag, sind ihr die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und ist diese zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art.\n106 Abs. 1 ZPO). Weil der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote einreichte, ist dessen Honorar ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheinen vorliegend ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.− und Auslagen von pauschal CHF 20.− als angemessen. Weil die Berufungsbeklagte einen Ersatz der Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar nicht verlangte und\nzudem anzunehmen ist, dass die Berufungsbeklagte auf dem Anwaltshonorar den Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist die Berufungsklägerin nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar zu ersetzen. Demzufolge ist die Berufungsklägerin anzuweisen, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt\nCHF 860.− zu bezahlen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nDie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 20. November 2012 wird aufgehoben und wie folgt\nneu gefasst:\n\n\"1. Die Gesuchsbeklagte 1 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle angewiesen, das Mietobjekt (1. UG im\nLagergebäude B._____) an der R._____strasse 15-17 in Q._____ bis\nspätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft sowie Herstellung des\nfrüheren Zustandes auf eigene Kosten.\"\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.− werden der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n"}