{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-6_2013-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=745dca65-5963-4cce-a1f0-6557b6d7de57&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "d69a268b4903dcc35b18819e87b58a39"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-6_2013-02-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=746a2e8a-c2f1-48ed-a145-8afae0b9dfda", "Checksum": "168632cc4943dd551877d80259ad4d5f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 6", "400 2013 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:40", "Checksum": "f4290f199c405ff1ba249739598fdfaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen\n\nErwägungen\n1. Gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide kann Berufung erhoben werden.\nDies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergingen (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: SUTTER-\nSOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 36 zu Art. 257 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.\n308 Abs. 2 ZPO die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.− beträgt. Gegen den im summarischen Verfahren\nergangenen vorinstanzlichen Entscheid ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des\nbegründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung\nschriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art.\n314 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihr und den Gesuchsbeklagten 2 bis 11 zu Unrecht die Verwertung zurückgelassener Sachen angedroht. Insoweit diese vorinstanzliche Anordnung die Gesuchbeklagten 2 bis 11 betrifft, ist die Berufungsklägerin durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht berührt und daher nicht zur Berufung\nlegitimiert. Auf die Berufung ist deshalb insofern nicht einzutreten. Da die Berufung im Übrigen\nform- und fristgerecht erhoben wurde, ist ansonsten auf diese einzutreten.\n\n2.1 Die Berufungsklägerin machte zunächst geltend, die fristlose Kündigung des Mietvertrags\ndurch die Berufungsbeklagte sei zu Unrecht erfolgt. Als diese ihr und dem Konkursamt Frist für\ndie Sicherstellung von Mietzinsen gesetzt habe, sei der Konkurs bereits eingestellt gewesen,\nsodass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 226h OR zu diesem Zeitpunkt nicht\nmehr bestanden habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei damit der Hauptmietvertrag nicht gültig gekündigt worden.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter nach Art.\n266h Abs. 1 OR für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der\nKonkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. Das Appellationsgericht des Kantons S._____ eröffnete mit Entscheid vom 7. August 2012 per 9. August 2012 den Konkurs über\ndie Berufungsklägerin. Dieser Entscheid wurde publiziert. Als die Berufungsbeklagte mit\nSchreiben vom 16. August 2012 die Berufungsklägerin aufforderte, eine Sicherheitsleistung von\nCHF 28'580.80 zu leisten, war über die Berufungsklägerin somit bereits der Konkurs eröffnet\nworden. Die Voraussetzung der Konkurseröffnung zur Fristansetzung gemäss Art. 266h Abs. 1\nOR ist somit gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass die Befugnis des Vermieters zu dieser\nFristansetzung nur bis zum Schluss des Konkurses des Mieters besteht. Dieser Schluss des\nKonkursverfahrens kann auch durch Einstellung mangels Aktiven herbeigeführt werden (PETER\nHIGI, Zürcher Kommentar, 1995, N 47 zu Art. 266h OR). Stellt der Richter den Konkurs ein, so\nhaben die Gläubiger die Möglichkeit, innert 10 Tagen ab Publikation der Einstellungsverfügung\ndie Durchführung des Konkurses zu verlangen, falls sie für die zukünftigen Verfahrenskosten\nSicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Bleibt die Frist unbenutzt, so gilt der Konkurs als\nrechtskräftig geschlossen (BGE 119 III 28 E. 2b/aa S. 30). Solange der Konkurs nicht rechtskräftig ist, dauert das Konkursverfahren noch an und der Vermieter ist deshalb noch berechtigt,\nvom Mieter gemäss Art. 266h Abs. 1 OR eine Frist zur Leistung einer Sicherheit anzusetzen. Im\nvorliegenden Fall stellte das Amtsgericht T._____ das Konkursverfahren mit Entscheid vom 13.\nAugust 2012 mangels Aktiven ein. Dies wurde publiziert. In dieser Publikation wurde darauf\nhingewiesen, dass das Konkursverfahren geschlossen wird, wenn nicht bis zum 3. September\n2012 ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und eine Sicherheit von\nCHF 4'000.− für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. Das Konkursverfahren war vorliegend somit bis zum 3. September 2012 auf jeden Fall noch nicht\nrechtskräftig beendet. Als die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom\n16. August 2012 eine Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung setzte, war das Konkursverfahren über die Berufungsklägerin demzufolge noch nicht rechtskräftig geschlossen. Die von\nder Berufungsbeklagten im Schreiben vom 16. August 2012 vorgenommene Aufforderung an\ndie Berufungsklägerin zur Leistung einer Sicherheit erfolgte somit gültig. Weil die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die verlangte Sicherheit für die Mietzinsen nicht leistete, steht im\nWeiteren fest, dass die Berufungsbeklagte mit amtlichem Formular vom 19. September 2012\nder Berufungsklägerin gemäss Art. 266h Abs. 2 OR zu Recht fristlos kündigte.\n\n3.1 Die Berufungsklägerin brachte überdies vor, dass sie vor der fristlosen Kündigung durch\ndie Berufungsbeklagte das Mietverhältnis bereits gekündigt gehabt habe. Ein bereits gekündigtes Mietverhältnis könne nicht nochmals gekündigt werden. Zu diesem Punkt äussere sich die\nVorinstanz nicht.\n\n3.2 Die ausserordentliche Kündigung gemäss Art. 266h Abs. 2 OR wird im Gesetz nirgends\nfür Fälle ausgeschlossen, in denen die Mieterin bereits vorgängig eine ordentliche Kündigung\naussprach. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der vorgenannten Gesetzesvorschrift dem\nVermieter ausdrücklich ein Recht einräumen, ausnahmsweise das Mietverhältnis schon vor\nAblauf der ordentlichen Kündigungsfrist fristlos zu kündigen. Demzufolge geht das Vorbringen\n\n"}