{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-6_2013-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=745dca65-5963-4cce-a1f0-6557b6d7de57&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "d69a268b4903dcc35b18819e87b58a39"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-6_2013-02-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=746a2e8a-c2f1-48ed-a145-8afae0b9dfda", "Checksum": "168632cc4943dd551877d80259ad4d5f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 6", "400 2013 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:40", "Checksum": "f4290f199c405ff1ba249739598fdfaf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.02.2013 400 13 6 (400 2013 6)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen\n\n3. Der Gesuchsbeklagte 3 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplatz Nr. 9 im 1. UG) an der R._____strasse 15 in Q._____ bis\nspätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt nicht bereits\ngeräumt wurde.\n\n4. Der Gesuchsbeklagte 4 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplatz Nr. 18 im 1. UG) an der R._____strasse 15 in Q._____ bis\nspätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt nicht bereits\ngeräumt wurde.\n\n5. Die Gesuchsbeklagten 5 werden unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplätze Nr. 1, 2 und 3 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nQ._____ bis spätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt\nnicht bereits geräumt wurde.\n\n6. Der Gesuchsbeklagte 6 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplätze Nr. 7 und 8 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in\nQ._____ bis spätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt\nnicht bereits geräumt wurde.\n\n7. Die Gesuchsbeklagten 7 werden unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplatz Nr. 10 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in Q._____\nbis spätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt nicht bereits geräumt wurde.\n\n8. Die Gesuchsbeklagten 8 werden unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplätze Nr. 11 und 12 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in\nQ._____ bis spätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt\nnicht bereits geräumt wurde.\n\n9. Der Gesuchsbeklagte 9 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplatz Nr. 13 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in Q._____ bis\nspätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt nicht bereits\ngeräumt wurde.\n\n10. Die Gesuchsbeklagte 10 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplatz Nr. 14 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in Q._____\nbis spätestens 14. Januar 2013 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt nicht bereits geräumt wurde.\n\n11. Die Gesuchsbeklagte 11 wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle sowie unter Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen richterlich angewiesen, das Mietobjekt (Lagerplatz Nr. 15 im 1. UG) an der R._____strasse 17 in Q._____\nbis spätestens 14. Januar 2013 12.00 Uhr mittags, zu räumen. Soweit das Mietobjekt nicht bereits geräumt wurde.\n\n12. Die Gesuchsbeklagte 1 wird verurteilt, der Gesuchsklägerin sämtliche aktuellen Untermieter\nund allfällige Unteruntermieter betreffend das Mietverhältnis im 1. UG im Lagergebäude\nB._____; R._____strasse 15-17, Q._____, mit Name und Adresse bekannt zu geben unter vollständiger Vorlage sämtlicher Untermietverträge.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n13. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.− wird der Gesuchsbeklagten 1 auferlegt\n\nDie Gesuchsbeklagte 1 hat der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'488.50\n(inkl. Auslagen und Mwst. von CHF 391.70) zu bezahlen.\"\n\nD. Mit Berufung vom 3. Januar 2013 begehrte die Berufungsklägerin, es sei der Entscheid\ndes Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 20. November 2012 aufzuheben und das\nGesuch der Berufungsbeklagten um Ausweisung und Verwertung zurückgelassener Sachen\nsowie Bekanntgabe der Adressen der Untermieter abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2013 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die\nBerufung abzuweisen; eventualiter sei die Berufung insoweit gutzuheissen, als bei der richterlichen Anweisung der Berufungsklägerin zur Räumung des Mietobjekts in Dispositiv-Ziffer 1 des\nUrteils der Vorinstanz von der Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen abzusehen\nsei; unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}