://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012 vollumfänglich abgewiesen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 1'500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Der Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'250.00 (inkl. Auslagen) zu Lasten der Berufungsklägerin zugesprochen.