5. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zu Recht bejaht hat und auch der Umfang der Klagforderung rechtsgenüglich nachgewiesen ist, so dass die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: