Auch aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte zur Durchsetzung ihrer Forderung das materielle Klagverfahren und nicht das Rechtsöffnungsverfahren gewählt hat, kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch wenn ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, liegt es grundsätzlich im Belieben der Gläubigerin, ob sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags den Weg der Rechtsöffnung oder des materiellen Zivilprozesses einschlagen will.