82, N 21, S. 688). Im Übrigen ist der Einwand der Berufungsklägerin auch insofern unzutreffend, als mit der Rubrik "Mandat: 03 (X.____-Bank)" auch der Rechtsgrund, nämlich die im X.____ Bank- Mandat erbrachte Leistung, im Protokoll hinreichend klar bezeichnet ist. Auch aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte zur Durchsetzung ihrer Forderung das materielle Klagverfahren und nicht das Rechtsöffnungsverfahren gewählt hat, kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten.