Die Berufungsklägerin wendet schliesslich ein, die unterzeichneten Sitzungsprotokolle seien als Schuldanerkennung untauglich, da im Protokoll lediglich die Rechnung, nicht aber deren Rechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze und Konditionen - erwähnt sei. Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin muss der Verpflichtungsgrund in einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gar nicht aufgeführt werden (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 82, N 21, S. 688).