Die Berufungsklägerin rügt sodann den Umfang der eingeklagten Forderung. Sie habe erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis der Rechnungsdetails erhalten und die veranschlagten Stundenansätze und Tagespauschalen nie anerkannt. Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsklägerin in Kenntnis der erbrachten Leistungen den Rechnungsbetrag von CHF 21'240.50 dreimal unterschriftlich anerkannt, ohne je einen Vorbehalt anzubringen, so dass der heutige Einwand als reine Schutzbehauptung nicht zu hören ist. Ausserdem erscheinen die verrechneten Ansätze zwar hoch, sie bewegen sich aber durchaus im brachenüblichen Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden.