Die Berufungsklägerin beanstandet im Weiteren, die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass die erfolgte Teilzahlung an sie geleistet worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass Mandatar und Zahlungsadressat nicht zwingend identisch sein müssen. Es ist im Geschäftsverkehr nicht unüblich, dass Leistungserbringer und Zahlstelle verschieden sind. Ausserdem hätte die Berufungsklägerin als Erbringerin der fraglichen Akontozahlung ohne Weiteres selbst einen