Die Berufungsklägerin wendet ferner ein, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten sei auch insofern fraglich, als diese die Protokolle jeweils als "handelnd für A.____ Ltd und D.____ Ltd" unterzeichnet habe und im Sitzungsprotokoll vom 23. April 2010 auch die D.____ Ltd als Rechnungsstellerin im X.____ Bank-Mandat auftauche. Auch dieser Einwand ist unbehelflich, zumal gemäss dem nicht unterzeichneten Protokoll vom 23. April 2010 die D.____ Ltd nicht im Zusammenhang mit der die eingeklagte Forderung betreffenden Rechnung Nr. 09-935-11-004 vom 12. November 2009 erwähnt wird, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. 10-935-04-009 vom 21. April