Dass die Berufungsbeklagte keine Korrespondenz aus dem fraglichen Zeitraum zwischen dem 09.Oktober und 12. November 2009 vorlegen konnte, indiziert keineswegs, dass das Mandat in diesem Zeitraum nicht von der Berufungsbeklagten geführt wurde. Den Rechnungsdetails lässt sich vielmehr entnehmen, dass in jener Mandatsphase die Kontakte mit der X.____ Bank ausschliesslich telefonisch oder im Rahmen persönlicher Besprechungen erfolgten, so dass das Fehlen schriftlicher Korrespondenz nachvollziehbar ist.