Die Berufungsklägerin wendet des Weiteren ein, die von der Berufungsbeklagten eingelegte Korrespondenz mit der X.____ Bank sei ungeeignet, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten nachzuweisen, da sie zeitlich erst nach Rechnungsstellung der eingeklagten Forderung geführt worden sei. Es trifft zu, dass die eingelegten, mit dem Briefkopf der Berufungsbeklagten versehenen Schreiben an die X.____ Bank vom 30. November und 14. Dezember 2009 datieren und somit nicht die in Rechnung gestellten Leistungen zwischen dem 09. Oktober und 12. November 2009 betreffen.