Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Berufungsklägerin wendet nun dagegen ein, die Vollmacht für das X.____ Bank-Mandat laute nicht auf die Berufungsbeklagte, sondern auf C.____, was gegen eine Mandatsführung durch die Berufungsbeklagte und somit gegen deren Aktivlegitimation spreche. Es ist zutreffend, dass die Vollmacht für das X.____ Bank-Mandat auf den Namen von C.____ ausgestellt wurde, was indes keineswegs zwingend eine Mandatserteilung an Herrn C.____ persönlich impliziert.