E.____ und C.____ unterzeichnet, wobei die Unterschrift von E.____ mit dem Zusatz "handelt für sich selbst und für die B.____ AG" und die Unterschrift von C.____ mit dem Zusatz "handelt für A.____ Ltd und D.____ Ltd" versehen ist. Damit liegen - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - eine eigentliche Schuldanerkennung der Beklagten in Bezug den erwähnten Rechnungsbetrag sowie - aufgrund der expliziten Erwähnung der A.____ Ltd als Gläubigerin - ein gewichtiges Indiz für die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten vor. Die wörtlich identische Formulierung dieser Schuldanerkennung wurde sodann in die Sitzungsprotokolle vom 26.