Strittig und zu prüfen ist indes im vorliegenden Berufungsverfahren vorab die Frage der Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten. Die Aktivlegitimation hat als Teil der Sachlegitimation die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt und demzufolge als klagende Partei befugt ist, den Prozess zu führen. Die Frage nach der Sachlegitimation entscheidet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem materiellen Recht, so dass die fehlende Legitimation kein Nichteintreten auf die Klage, sondern vielmehr die Abweisung der Klage zur Folge hat. Die Sachlegitimation muss im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (A. STAEHELIN / D. STAEHELIN /