317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beweisantrag ist somit novenrechtlich unzulässig, so dass das instruierende Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 18. April 2013 zu Recht die Beurteilung der vorliegenden Berufung aufgrund der Akten - ohne erneute Parteiverhandlung - angeordnet hat. 3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts, die Parteifähigkeit der Berufungsbeklagten sowie die Passivlegitimation der Berufungsklägerin werden von der Berufungsklägerin nunmehr ausdrücklich anerkannt, so dass