311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 01. Februar 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom Montag, 04. März 2013 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten.