Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisantrag auf Anhörung der Parteien. Dieser Beweisantrag sei indessen novenrechtlich unzulässig und daher abzuweisen. In materieller Hinsicht habe die Beklagte mit der Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls vom 12. November 2009 bestätigt, dass die Rechnung vom 12. November 2009 über CHF 21'240.50 für das X.____ Bank-Mandat an die Klägerin zu bezahlen sei. Diese schriftliche Bestätigung sei gültig und nicht mehr anfechtbar. Auf die weiteren in der Berufungsantwort erhobenen Einwendungen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen. Erwägungen