Schliesslich sei auch die vorinstanzliche Qualifikation der unterzeichneten Sitzungsprotokolle als Schuldanerkennung unzutreffend, da im Protokoll lediglich die Rechnung, nicht aber deren Rechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze und Konditionen - erwähnt sei. Dass die Klägerin selbst von einer nicht durchsetzbaren Schuldanerkennung ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie nicht den Weg über das Rechtsöffnungsverfahren eingeschlagen habe.