Im Weiteren fehle es in Bezug auf die verrechneten Stundenansätze und Tagespauschalen am Nachweis einer entsprechenden Honorarvereinbarung. Die Beklagte habe erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Einblick in die Details der der eingeklagten Forderung zugrunde liegenden Rechnung vom 12. November 2009 erhalten und diese entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nie anerkannt. Schliesslich sei auch die vorinstanzliche Qualifikation der unterzeichneten Sitzungsprotokolle als Schuldanerkennung unzutreffend, da im Protokoll lediglich die Rechnung, nicht aber deren Rechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze und Konditionen - erwähnt sei.