Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 04. März 2013 Berufung mit dem Begehren, die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin aufrechterhalten werde, zumal im Hinblick darauf, dass die Vollmacht auf Herrn C.____ persönlich ausgestellt worden und die Korrespondenz zwischen der X.____ Bank und der Klägerin zeitlich erst nach Fakturierung der eingeklagten Forderung erfolgt sei, nicht klar eruiert werden könne, ob