In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten beauftragt worden sei, mit der X.____ Bank Vertragsverhandlungen zu führen, um bessere Vertragskonditionen für die Beklagte auszuhandeln, was rechtlich als entgeltliches Auftragsverhältnis zu qualifizieren sei. Ferner sei erstellt, dass die Beklagte die Erfüllung des Auftrags und das dafür in Rechnung gestellte Honorar von CHF 21'240.50 anerkannt habe, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen sei.