Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in formeller Hinsicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei und auf die vorliegende Streitigkeit trotz des im Ausland befindlichen Domizils der Klägerin Schweizer Recht zur Anwendung gelange. Ausserdem seien aufgrund der relevierten Beweise die Parteifähigkeit der Klägerin wie auch die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten in Bezug auf den eingeklagten Anspruch erwiesen, so dass die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten nicht zu hören seien. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten beauftragt worden sei, mit der X.__