Schliesslich wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'487.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in formeller Hinsicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei und auf die vorliegende Streitigkeit trotz des im Ausland befindlichen Domizils der Klägerin Schweizer Recht zur Anwendung gelange.