A. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die von der A.____ Limited gegen die B.____ AG angehobene Forderungsklage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin CHF 10'740.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2010 zu bezahlen. Ferner wurden der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21012554 des Betreibungsamts Binningen vom 08. Oktober 2010 beseitigt und der Beklagten die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 sowie die Kosten des Klagverfahrens von CHF 1'500.00 auferlegt. Schliesslich wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'487.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.