{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cbfbac0c-29df-412d-9e80-031bb345c7fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "be81a8ff702011fc4ee30543cf037a80"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4aec7813-d34c-4a9e-bfea-55da0b649e25", "Checksum": "cfb24eb3e52ab74d5f4576dcdf6e02f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 64", "400 2013 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung; Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:20", "Checksum": "5031090cce9dc11ccf860882de3ed729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)\nRegeste:\nForderung; Aktivlegitimation\n\nDie Berufungsklägerin beanstandet im Weiteren, die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass die erfolgte Teilzahlung an sie geleistet worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass Mandatar und Zahlungsadressat nicht zwingend identisch sein müssen. Es ist im Geschäftsverkehr\nnicht unüblich, dass Leistungserbringer und Zahlstelle verschieden sind. Ausserdem hätte die\nBerufungsklägerin als Erbringerin der fraglichen Akontozahlung ohne Weiteres selbst einen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nÜberweisungsbeleg vorlegen können. Dass sie dies nicht getan hat, lässt vermuten, dass die\nTeilzahlung gar nicht an einen Drittadressaten, sondern an die Berufungsbeklagte erfolgt ist.\n\nDie Berufungsklägerin rügt sodann den Umfang der eingeklagten Forderung. Sie habe erst im\nRahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis der Rechnungsdetails erhalten und die veranschlagten Stundenansätze und Tagespauschalen nie anerkannt. Wie bereits erwähnt, hat die\nBerufungsklägerin in Kenntnis der erbrachten Leistungen den Rechnungsbetrag von CHF\n21'240.50 dreimal unterschriftlich anerkannt, ohne je einen Vorbehalt anzubringen, so dass der\nheutige Einwand als reine Schutzbehauptung nicht zu hören ist. Ausserdem erscheinen die verrechneten Ansätze zwar hoch, sie bewegen sich aber durchaus im brachenüblichen Rahmen\nund sind daher nicht zu beanstanden.\n\nDie Berufungsklägerin wendet schliesslich ein, die unterzeichneten Sitzungsprotokolle seien als\nSchuldanerkennung untauglich, da im Protokoll lediglich die Rechnung, nicht aber deren\nRechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze und Konditionen - erwähnt sei.\nEntgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin muss der Verpflichtungsgrund in einer\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gar nicht aufgeführt werden (vgl. D.\nSTAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 82, N\n21, S. 688). Im Übrigen ist der Einwand der Berufungsklägerin auch insofern unzutreffend, als\nmit der Rubrik \"Mandat: 03 (X.____-Bank)\" auch der Rechtsgrund, nämlich die im X.____ Bank-\nMandat erbrachte Leistung, im Protokoll hinreichend klar bezeichnet ist. Auch aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte zur Durchsetzung ihrer Forderung das materielle Klagverfahren und nicht das Rechtsöffnungsverfahren gewählt hat, kann die Berufungsklägerin nichts\nzu ihren Gunsten herleiten. Auch wenn ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, liegt es\ngrundsätzlich im Belieben der Gläubigerin, ob sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags den\nWeg der Rechtsöffnung oder des materiellen Zivilprozesses einschlagen will.\n\n5. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der\nBerufungsbeklagten zu Recht bejaht hat und auch der Umfang der Klagforderung rechtsgenüglich nachgewiesen ist, so dass die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Entscheids\nabzuweisen ist.\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art.\n106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012 vollumfänglich abgewiesen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 1'500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.\n\nDer Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine\nParteientschädigung von CHF 2'250.00 (inkl. Auslagen) zu Lasten der\nBerufungsklägerin zugesprochen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Daniel Noll\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}