{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cbfbac0c-29df-412d-9e80-031bb345c7fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "be81a8ff702011fc4ee30543cf037a80"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4aec7813-d34c-4a9e-bfea-55da0b649e25", "Checksum": "cfb24eb3e52ab74d5f4576dcdf6e02f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 64", "400 2013 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung; Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:20", "Checksum": "5031090cce9dc11ccf860882de3ed729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)\nRegeste:\nForderung; Aktivlegitimation\n\nWie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, liegt keine schriftliche Auftragserteilung in Bezug\nauf die strittigen Leistungen vor, so dass sowohl bezüglich Gegenstand und Umfang der Leistungen als auch bezüglich der Identität der beauftragten Partei auf die von den Parteien vorgelegten Beweise abzustellen ist. Unbestritten ist, dass die eingeklagte Forderung Leistungen aus\ndem X.____ Bank-Mandat betrifft, welche mit Rechnung Nr. 09-935-11-004 vom 12. November\n2009 fakturiert wurden. Im eingereichten Sitzungsprotokoll vom 12. November 2009 wurde dieses Mandat als \"Mandat: 03 (X.____-Bank)\" bezeichnet, wobei unter dieser Rubrik die Rechnung Nr. 09-935-11-004 vom 12.11.2009 sowie der Rechnungsbetrag von CHF 21'240.50 aufgeführt und als Gläubigerin die A.____ Ltd explizit erwähnt sind. Ferner ist vermerkt, dass die\nLeistungen voll erbracht aber noch keine Zahlungen geleistet wurden, dass die vollständige\nBezahlung jedoch bis spätestens 15. Januar 2010 erfolgen wird. Dieses Protokoll wurde von\nE.____ und C.____ unterzeichnet, wobei die Unterschrift von E.____ mit dem Zusatz \"handelt\nfür sich selbst und für die B.____ AG\" und die Unterschrift von C.____ mit dem Zusatz \"handelt\nfür A.____ Ltd und D.____ Ltd\" versehen ist. Damit liegen - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - eine eigentliche Schuldanerkennung der Beklagten in Bezug den erwähnten Rechnungsbetrag sowie - aufgrund der expliziten Erwähnung der A.____ Ltd als Gläubigerin - ein\ngewichtiges Indiz für die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten vor. Die wörtlich identische\nFormulierung dieser Schuldanerkennung wurde sodann in die Sitzungsprotokolle vom 26. November 2009 und 21. Januar 2010 übernommen und von E.____ als Vertreter der Berufungsklägerin erneut unterschrieben. Damit hat die Berufungsklägerin insgesamt dreimal unterschriftlich anerkannt, der Berufungsbeklagten für ihre Leistungen aus dem X.____ Bank-Mandat insgesamt CHF 21'240.50 zu schulden und diesen Betrag bis spätestens 15. Januar 2010 zu bezahlen. Mit dieser wiederholten Unterzeichnung wird die Beweiskraft der Schuldanerkennung\nund damit auch der Beweis für das Bestehen der Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten in\nBezug auf die eingeklagte Forderung nach Dafürhalten des Kantonsgerichts zusätzlich verstärkt.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Berufungsklägerin wendet nun dagegen ein, die Vollmacht für das X.____ Bank-Mandat\nlaute nicht auf die Berufungsbeklagte, sondern auf C.____, was gegen eine Mandatsführung\ndurch die Berufungsbeklagte und somit gegen deren Aktivlegitimation spreche. Es ist zutreffend, dass die Vollmacht für das X.____ Bank-Mandat auf den Namen von C.____ ausgestellt\nwurde, was indes keineswegs zwingend eine Mandatserteilung an Herrn C.____ persönlich\nimpliziert. Da die Vollmacht die Legitimation nach Aussen gegenüber der X.____ Bank bezweckt, musste das für die Berufungsbeklagte handelnde Organ, Herr C.____, von der Berufungsklägerin autorisiert werden. Ein Hinweis darauf, dass C.____ als Organ der Berufungbeklagten auftritt, ist für die Vertretungslegitimation gegenüber der X.____ Bank nicht erforderlich, weshalb der fehlende Hinweis auf dem Vollmachtsformular auch nicht ausschliesst, dass\ndas X.____ Bank-Mandat an die Berufungsbeklagte erteilt wurde.\n\nDie Berufungsklägerin wendet des Weiteren ein, die von der Berufungsbeklagten eingelegte\nKorrespondenz mit der X.____ Bank sei ungeeignet, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten nachzuweisen, da sie zeitlich erst nach Rechnungsstellung der eingeklagten Forderung geführt worden sei. Es trifft zu, dass die eingelegten, mit dem Briefkopf der Berufungsbeklagten\nversehenen Schreiben an die X.____ Bank vom 30. November und 14. Dezember 2009 datieren und somit nicht die in Rechnung gestellten Leistungen zwischen dem 09. Oktober und 12.\nNovember 2009 betreffen. Es ist indessen unbestritten, dass das X.____ Bank-Mandat über\ndas Datum der ersten Rechnungsstellung hinaus weitergeführt wurde. Dass die Berufungsbeklagte keine Korrespondenz aus dem fraglichen Zeitraum zwischen dem 09.Oktober und 12.\nNovember 2009 vorlegen konnte, indiziert keineswegs, dass das Mandat in diesem Zeitraum\nnicht von der Berufungsbeklagten geführt wurde. Den Rechnungsdetails lässt sich vielmehr\nentnehmen, dass in jener Mandatsphase die Kontakte mit der X.____ Bank ausschliesslich telefonisch oder im Rahmen persönlicher Besprechungen erfolgten, so dass das Fehlen schriftlicher Korrespondenz nachvollziehbar ist.\n\nDie Berufungsklägerin wendet ferner ein, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten sei auch\ninsofern fraglich, als diese die Protokolle jeweils als \"handelnd für A.____ Ltd und D.____ Ltd\"\nunterzeichnet habe und im Sitzungsprotokoll vom 23. April 2010 auch die D.____ Ltd als Rechnungsstellerin im X.____ Bank-Mandat auftauche. Auch dieser Einwand ist unbehelflich, zumal\ngemäss dem nicht unterzeichneten Protokoll vom 23. April 2010 die D.____ Ltd nicht im Zusammenhang mit der die eingeklagte Forderung betreffenden Rechnung Nr. 09-935-11-004\nvom 12. November 2009 erwähnt wird, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Rechnung\nNr. 10-935-04-009 vom 21. April 2010. Die Rechnung vom 12. November 2009 wird indessen\nauch im Protokoll vom 23. April 2010 erwähnt, wobei wiederum ausdrücklich die Berufungsbeklagte als Gläubigerin namentlich erwähnt und ausserdem vermerkt wird, dass inzwischen eine\nAkontozahlung von CHF 10'500.00 erfolgt ist und sich der noch offene Betrag auf CHF\n10'740.50 beläuft.\n\n"}