{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cbfbac0c-29df-412d-9e80-031bb345c7fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "be81a8ff702011fc4ee30543cf037a80"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4aec7813-d34c-4a9e-bfea-55da0b649e25", "Checksum": "cfb24eb3e52ab74d5f4576dcdf6e02f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 64", "400 2013 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung; Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:20", "Checksum": "5031090cce9dc11ccf860882de3ed729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)\nRegeste:\nForderung; Aktivlegitimation\n\nErwägungen\n\n1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann\nBerufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren\nmindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu beantragt die\nBerufungsbeklagte nach wie vor die Zusprechung eines Forderungsbetrags von CHF 10'740.50,\nso dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1\nZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14.\nDezember 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 01. Februar 2013 zugestellt. Die\nRechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom Montag, 04. März 2013 somit eingehalten. Gemäss\n§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für\ndie Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten.\n\n2. In formeller Hinsicht wendet sich vorab die Berufungsbeklagte gegen den Beweisantrag\nder Berufungsklägerin auf Befragung der Parteien. Der Beweisantrag sei prozessual verspätet\nund daher nicht zu hören.\n\nDie Berufungsklägerin stellte ihren Antrag auf Parteibefragung erstmals im Rahmen ihrer Berufung, wobei sie den Beweisantrag in pauschaler Weise am Ende ihrer Berufungsschrift anführte, ohne zu spezifizieren, auf welche Sachverhaltsausführungen in den vorangehenden sechs\nZiffern sich der Beweisantrag bezieht, so dass bereits fraglich ist, ob der Beweisantrag rechtsgenüglich substantiiert ist. Die Frage kann indes offen bleiben, zumal kein Grund ersichtlich ist,\nweshalb der Antrag auf Parteibefragung nicht bereits im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens hätte gestellt werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beweisantrag ist somit novenrechtlich unzulässig, so dass das instruierende Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 18. April 2013 zu Recht die Beurteilung der vorliegenden Berufung aufgrund der Akten - ohne erneute Parteiverhandlung - angeordnet hat.\n\n3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts, die Parteifähigkeit der Berufungsbeklagten sowie die Passivlegitimation der Berufungsklägerin werden von der Berufungsklägerin nunmehr ausdrücklich anerkannt, so dass\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndiesbezüglich ohne Weiteres auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den schriftlichen Motiven des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen ist.\n\nStrittig und zu prüfen ist indes im vorliegenden Berufungsverfahren vorab die Frage der Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten. Die Aktivlegitimation hat als Teil der Sachlegitimation die\nFrage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt und\ndemzufolge als klagende Partei befugt ist, den Prozess zu führen. Die Frage nach der Sachlegitimation entscheidet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem materiellen Recht,\nso dass die fehlende Legitimation kein Nichteintreten auf die Klage, sondern vielmehr die Abweisung der Klage zur Folge hat. Die Sachlegitimation muss im Zeitpunkt des Urteils vorliegen\n(A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, §\n13 N 20, S. 159).\n\n4. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, in den Genuss der Dienstleistungen gekommen zu\nsein, deren Abgeltung mit der eingeklagten Forderung geltend gemacht wird, sie wendet jedoch\nein, es lasse sich nicht rechtsgenüglich zuordnen, ob nun die Klägerin, die D.____ Ltd oder Herr\nC.____ die Leistungen erbracht hat.\n\n"}