{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cbfbac0c-29df-412d-9e80-031bb345c7fe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "be81a8ff702011fc4ee30543cf037a80"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-64_2013-06-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4aec7813-d34c-4a9e-bfea-55da0b649e25", "Checksum": "cfb24eb3e52ab74d5f4576dcdf6e02f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 64", "400 2013 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung; Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:20", "Checksum": "5031090cce9dc11ccf860882de3ed729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)\nRegeste:\nForderung; Aktivlegitimation\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 25. Juni 2013 (400 2013 64)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nAuftrag / Aktivlegitimation\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter René Borer, Gerichtsschreiber Daniel Noll\n\nParteien A.____ Limited,\nvertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich,\nKlägerin und Berufungsbeklagte\n\ngegen\n\nB.____ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, LL.M., Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf,\nBeklagte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Forderung / Aktivlegitimation\nBerufung vom 04. März 2013 gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die\nvon der A.____ Limited gegen die B.____ AG angehobene Forderungsklage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin CHF 10'740.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2010 zu\nbezahlen. Ferner wurden der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21012554 des Betreibungsamts Binningen vom 08. Oktober 2010 beseitigt und der Beklagten die Kosten des\nSchlichtungsverfahrens von CHF 300.00 sowie die Kosten des Klagverfahrens von CHF\n1'500.00 auferlegt. Schliesslich wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'487.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung wurde\nim Wesentlichen angeführt, dass in formeller Hinsicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit\ndes angerufenen Gerichts gegeben sei und auf die vorliegende Streitigkeit trotz des im Ausland\nbefindlichen Domizils der Klägerin Schweizer Recht zur Anwendung gelange. Ausserdem seien\naufgrund der relevierten Beweise die Parteifähigkeit der Klägerin wie auch die Aktivlegitimation\nder Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten in Bezug auf den eingeklagten Anspruch\nerwiesen, so dass die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten nicht zu hören seien. In\ntatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten beauftragt\nworden sei, mit der X.____ Bank Vertragsverhandlungen zu führen, um bessere Vertragskonditionen für die Beklagte auszuhandeln, was rechtlich als entgeltliches Auftragsverhältnis zu qualifizieren sei. Ferner sei erstellt, dass die Beklagte die Erfüllung des Auftrags und das dafür in\nRechnung gestellte Honorar von CHF 21'240.50 anerkannt habe, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen sei.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 04.\nMärz 2013 Berufung mit dem Begehren, die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin aufrechterhalten werde, zumal im Hinblick darauf, dass die Vollmacht auf Herrn C.____ persönlich ausgestellt worden und die Korrespondenz zwischen der X.____ Bank und der Klägerin zeitlich erst\nnach Fakturierung der eingeklagten Forderung erfolgt sei, nicht klar eruiert werden könne, ob\ndie Klägerin, die D.____ Limited oder Herr C.____ die fragliche Dienstleistung erbracht habe.\nAuch aufgrund der vorgelegten Sitzungsprotokolle bleibe unklar, wer Auftragnehmerin sei,\nnachdem Herr C.____ die Protokolle jeweils als \"handelnd für A.____ Ltd und D.____ Ltd\" unterzeichnet habe und im Sitzungsprotokoll vom 23. April 2010 auch die D.____ Ltd als Rechnungsstellerin im X.____ Bank-Mandat auftauche. Ausserdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die erfolgte Akontozahlung von CHF 10'500.00 an sie geleistet worden sei. Im\nWeiteren fehle es in Bezug auf die verrechneten Stundenansätze und Tagespauschalen am\nNachweis einer entsprechenden Honorarvereinbarung. Die Beklagte habe erst im Rahmen des\nvorinstanzlichen Verfahrens Einblick in die Details der der eingeklagten Forderung zugrunde\nliegenden Rechnung vom 12. November 2009 erhalten und diese entgegen dem Dafürhalten\nder Vorinstanz nie anerkannt. Schliesslich sei auch die vorinstanzliche Qualifikation der unterzeichneten Sitzungsprotokolle als Schuldanerkennung unzutreffend, da im Protokoll lediglich\ndie Rechnung, nicht aber deren Rechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze\nund Konditionen - erwähnt sei. Dass die Klägerin selbst von einer nicht durchsetzbaren Schuldanerkennung ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie nicht den Weg über das\nRechtsöffnungsverfahren eingeschlagen habe.\n\nC. Mit Berufungsantwort vom 17. April 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Klägerin die\nAbweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und führte zur Begründung\ndes Begehrens im Wesentlichen aus, die Beklagte stelle erstmals mit ihrer Berufung den Be-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweisantrag auf Anhörung der Parteien. Dieser Beweisantrag sei indessen novenrechtlich unzulässig und daher abzuweisen. In materieller Hinsicht habe die Beklagte mit der Unterzeichnung\ndes Sitzungsprotokolls vom 12. November 2009 bestätigt, dass die Rechnung vom 12. November 2009 über CHF 21'240.50 für das X.____ Bank-Mandat an die Klägerin zu bezahlen sei.\nDiese schriftliche Bestätigung sei gültig und nicht mehr anfechtbar. Auf die weiteren in der Berufungsantwort erhobenen Einwendungen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.\n\n"}