II. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10‘000.00 wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘068.00 (inkl. Auslagen von CHF 100.00 und MWST von CHF 968.00) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Christine Baltzer-Bader Karin Arber Der Kläger/Berufungsbeklagte hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_281/2014) erhoben. Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht