Die Auslagen werden auf CHF 100.00 geschätzt. Nach Zurechnung der MWST (8% auf CHF 12‘100.00, ausmachend CHF 968.00) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 13‘068.00 inkl. Auslagen und MWST. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 29. August 2013 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: