Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und beträgt bei schriftlicher Berufungsbegründung bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge (§ 10 TO). Vorliegend war die Berufungsbegründung schriftlich einzureichen, jedoch fand keine Gerichtsverhandlung statt, so dass angesichts des Streitwerts von CHF 192‘000.00 ein Grundhonorar von CHF 12‘000.00 angemessen ist. Zuschläge sind keine zu gewähren. Die Auslagen werden auf CHF 100.00 geschätzt.