Gemäss § 7 Abs. 1 TO beträgt das Grundhonorar bei der ersten Instanz bei einem Streitwert von CHF 100‘000 bis 200‘000 CHF 9‘750 bis 17‘250; inbegriffen sind darin im schriftlichen Verfahren eine Hauptverhandlung und eine Rechtsschrift. Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und beträgt bei schriftlicher Berufungsbegründung bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge (§ 10 TO).