der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 10‘000.00 festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren ebenfalls eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Gemäss § 7 Abs. 1 TO beträgt das Grundhonorar bei der ersten Instanz bei einem Streitwert von CHF 100‘000 bis 200‘000 CHF 9‘750 bis 17‘250;