Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreter der Beklagten für die vorinstanzliche Verhandlung allerdings einen längeren Anfahrtsweg hatte, wird der Betrag auf CHF 22‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aufgerundet. 14. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 10‘000.00 festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungsbeklagten auferlegt.