Die Vorinstanz hat zu der Honorarnote des Rechtsvertreters des Klägers ausgeführt, diese sei tarifkonform, was nicht moniert wurde. Auch das Kantonsgericht erachtet die Honorarnote vom 29. August 2013 des klägerischen Rechtsvertreters über insgesamt CHF 21‘918.05 als tarifkonform (Grundhonorar von CHF 15‘000.00 nach Streitwert, Zuschlag für den zweiten Schriftenwechsel von CHF 5‘000.00, Auslagen von CHF 294.50, alles zuzüglich MWST). Für die Parteientschädigung zugunsten der Beklagten wird daher auf diese Honorarnote abgestellt. Da der