Dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten der Vorinstanz keine Honorarnote eingereicht hat. In Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung, TO, SGS 178.112) ist die Parteientschädigung vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Die Vorinstanz hat zu der Honorarnote des Rechtsvertreters des Klägers ausgeführt, diese sei tarifkonform, was nicht moniert wurde.