Ausführungen zum Eventualstandpunkt der Berufungsklägerin erübrigen sich somit. 13. Ist die Klage abzuweisen, sind auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 10‘000.00 sowie die Friedensrichterkosten von CHF 200.00 vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Weiter hat der Kläger der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten der Vorinstanz keine Honorarnote eingereicht hat.