12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 8 lit. a des Vorvertrags dem Formzwang der öffentlichen Beurkundung unterliegt und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien diese Regelung unabhängig vom Vorvertrag separat geschlossen hätten. Mangels öffentlicher Beurkundung ist Art. 8 lit. a des Vorvertrags ungültig. Die Berufung auf diesen Formmangel stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dar. Folglich kann der Kläger keine Entschädigung aus Art. 8 lit. a des Vorvertrags fordern und seine Klage ist dementsprechend, in Gutheissung der Berufung, abzuweisen. Ausführungen zum Eventualstandpunkt der Berufungsklägerin erübrigen sich somit.