In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von besonderen Umständen. Insbesondere sind keine Hinweise sichtbar, dass die Berufungsklägerin bzw. die Personen, welche den Vorvertrag unterzeichneten, den Formmangel gekannt haben oder bezüglich Formvorschriften des Vorvertrags beraten wurden. Vielmehr hätte die Berufungsklägerin eben gerade ein Interesse an einem formgültigen Vorvertrag gehabt, bevor sie Planungskosten generierte (es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 10 hiervor verwiesen werden). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, welches nur zurückhaltend anzunehmen ist, liegt somit nicht vor. 12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 8 lit.