Dass Art. 8 im Vorvertrag integriert war, zeigt eben gerade, dass die Parteien diese Regelung nicht ausserhalb des Vorvertrags separat und eigenständig schliessen wollten. 11. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufung auf Formungültigkeit sei unter den gegebenen Umständen, insbesondere nachdem der Kläger seine Leistungen vollumfänglich erbracht habe, rechtsmissbräuchlich. Die Berufungsklägerin hat bestritten, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Ist die Erfüllung des Vertrages noch nicht erfolgt, wird Rechtsmissbrauch in der Regel verneint (URS FASEL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art.