Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht barung ohne formgültigen Vorvertrag gehabt haben sollte. Es kann entsprechend diesen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Art. 8 oder Teile davon ohne einen formgültigen Vorvertrag vereinbart hätte. Dass Art. 8 im Vorvertrag integriert war, zeigt eben gerade, dass die Parteien diese Regelung nicht ausserhalb des Vorvertrags separat und eigenständig schliessen wollten.